Brutto Netto Umrechner - Brutto Gehalt in Netto Gehalt umrechnen!
Fast immer ändert sich Anfang des Jahres eine Menge an Gesetzen, so auch in der Steuer- und Sozialgesetzgebung, manches sogar im Laufe des Jahres, oft noch einmal zum 1. Juli. Um keine böses Überraschung auf der Lohnabrechnung zu haben, ist es sinnvoll immer mal wieder seinen Nettolohn errechnen zu lassen.
Berechnen Sie mit dem Brutto Netto Umrechner jetzt aus Ihrem Bruttogehalt das Nettogehalt!
Vor allem in einem neuen Job möchte man sicher gerne wissen was am Ende übrig bleibt. Im ersten Moment hört sich ein Gehalt gut an, doch genannt wird fast immer das Bruttogehalt und auch in einem Arbeitsvertrag wird dieses immer angegeben.
Letztendlich müssen eine Menge gesetzlicher Abzüge vom Bruttolohn berücksichtigt werden, wie Steuern, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, die abhängig vom Zusatzbeitragssatz ist. Sind Kinder mit auf der Steuerkarte so wirkt sich das auf den Kinderfreibetrag aus und in welchem Bundesland liegt die Arbeitsstelle. Daraus resultiert dann das Nettogehalt, also das, Geld, was ein Arbeitnehmer am Ende ausgezahlt bekommt.
Der Brutto-Netto-Rechner ermittelt den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Lohnsteuer. Sowie die Sozialabgaben.
Der Brutto-Netto-Rechner ermittelt nach den eingetragenen und ausgewählten Angaben das Nettogehalt und berücksichtigt dabei alle relevanten Angaben.
Mit unserem Rechner können unterschiedliche Berechnungen und Beispiele durchgerechnet werden. Wie wirkt sich z.B. ein Wechsel der Krankenkasse aus, und was passiert wenn die Kircheneuer wegfällt? Ist es sinnvoll eine andere Steuerklasse zu wählen? Wer bekommt den Kinderfreibetrag und bei wem ist er vorteilhafter?
Auch interessant für die Berechnung über einen Nebenverdienst, ob es sich wirklich lohnt einen zweiten Job anzunehmen?
Wir funktioniert der Brutto-Netto-Rechner?
Alle Angaben die bekannt sind können einfach in den Rechner eingetragen werden und über das Pulldown-Menue werden Bundesland und Kinderfreibetrag ausgewählt. Je mehr eingetragen wird, desto genauer ist die Berechnung des Nettogehaltes.
Der Kinderfreibetrag gibt an, wie viele Kinder auf der Karte eingetragen werden. Ein Kind kann auch je zur Hälfte bei beiden Partnern auf der Karte eingetragen werden, deshalb sind auch halbe Zahlen wählbar.
Die Auswahl des Bundeslandes ist relevant für Kirchensteuer und Sozialbeiträge, letztere unterscheiden sich vor allem in den alten und neuen Bundesländern. Ebenso verhält es sich mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Angabe des Alters bzw. Geburtsjahres ist relevant für die Ermittlung von Spezialregelungen. Ab 64 Jahren gibt es beispielsweise einen zusätzlichen Altersentlastungsbeitrag. Außerdem müssen kindelose Arbeitnehmer ab Vollendung des 23. Lebensjahres zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 0,25 % zur Pflegeversicherung alleine zahlen.
Nach unserem Ergebnis erklären wir Steuerklassen, Kinderfreibetrag, Sozialabgaben andere Begriffe noch einmal näher.
Wir haben zur Übersicht einmal zwei Beispiele durchgerechnet um die Veränderung zu veranschaulichen, einmal ohne Kind und einmal mit Kind, sind aber im gleichen Bundesland geblieben und haben die gleichen Voraussetzungen angenommen um auch einen objektiven Vergleich zu bekommen.
Beispiel 1 Bruttogehalt in Nettogehalt umrechnen:
Beispiel 2 Bruttogehalt in Nettogehalt umrechnen:
Wir haben dann auch noch einmal eine Berechnung durchgeführt für die Berechnung des monatlichen Nettolohnes. Dazu haben wir den Jahreslohn durch 12 geteilt und das Ergebnis eingetragen, alle anderen Angaben sind gleich geblieben wie im ersten Beispiel.
Das Ergebnis des Brutto Netto Rechners
Die erste Beispielrechnung zeigt, dass der Arbeitnehmer ohne Kind 30.025,79 Euro Netto verdient.
Dieses Beispiel zeigt das Ergebnis mit einem Kind, hier liegt das Nettogehalt bei 32.338,40 Euro. Die Lohnsteuer ist um gut die Hälfte reduziert und auch die Kirchensteuer ist wesentlich günstiger. Der Solidaritätszuschlag ist hier nicht zu zahlen. Die Sozialabgaben ändern sich nicht.
Die Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge, das sind Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, werden jeweils prozentual vom Bruttogehalt abgezogen und jeweils anteilig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen.
Die aktuellen Beitragssätze 2015 / 2016:
Rentenversicherung:
Allgemeiner Beitragssatz: 18,70%
Arbeitnehmer: 9,35%, Arbeitgeber: 9,35%
Arbeitslosenversicherung:
Allgemeiner Beitragssatz: 3,00%
Arbeitnehmer: 1,50%, Arbeitgeber: 1,50%
Pflegeversicherung:
Allgemeiner Beitragssatz: 2,35 %
Arbeitnehmer: 1,475 %, Arbeitgeber: 1,475 % ohne Kinder
Arbeitnehmer: 1,175 %, Arbeitgeber: 1,175 % mit Kindern
Ausnahme Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675 %, Arbeitgeber: 1,675 % mit Kindern. Der Grund ist dieser, dass kein Feiertag abgeschafft wurde.
Krankenversicherung:
Der Beitrag liegt zwischen 14 % und 16 %, je nach Krankenkasse. Durchschnittlich liegt der Beitrag bei 15,7 %.
Der Beitrag der Krankenversicherung ist abhängig von den einzelnen Krankenkassen, ebenso der Zusatzbeitragssatz, der für unsere Berechnung relevant ist, dieser kann dort erfragt werden oder findet sich auf der jeweiligen Webseite.
Die Krankenkasse sollte aber nicht nach ihrem Beitrag ausgewählt werden, sondern nach ihren Leistungen, diese sind wichtiger und im Fall einer Krankheit können sie ein großer Vorteil sein, denn manche Kassen übernehmen Kosten. Wobei sich die Beträge im Allgemeinen nicht so gravierend unterscheiden.
Zusammengefasst verteilen sich prozentual die Abzüge des Bruttoeinkommens zu fast 20 % auf die Sozialversicherungen.
Die Steuern können bis zu 45% betragen. Dabei entfallen auf den Eingangssteuersatz ca. 14 %. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 %, dieser wird ab 2016 berechnet ab einem zu versteuernden Einkommen von 53.666 Euro jährlich. Wer mehr als ein 254.447 Euro zu versteuerndes Einkommen hat zahlt 2016 sogar 45 %.
Die Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuerklassen werden in 6 Klassen unterteilt und sind im Einkommensteuergesetz geregelt:
Arbeiten beide Ehepartner, so muss hier überlegt werden, welche Steuerklasse dann jeweils die günstigste ist. Eine Übersicht der Steuerklassen haben wir unter dem Ergebnis zusammen gefasst.
Lohnsteuerklasse I
- ledig, verheiratet ohne Kinder, dauernd getrennt lebend ohne Kinder, geschiedene, verwitwet
Lohnsteuerkasse II
- alleinerziehend, ledig, verwitwet, geschieden jeweils mit Kindern
Lohnsteuerklasse III
- verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn bei Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der mehr verdient, verheiratet und Alleinverdiener
Lohnsteuerklasse IV
- verheiratet und nicht getrennt lebend, beide verdienen in etwas gleich
Lohnsteuerklasse V
- verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn bei Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der weniger verdient
Lohnsteuerklasse VI
- bei weiteren Arbeitsverhältnissen und Nebenverdienst
Die günstigen Kombinationen in einer Partnerschaft wären Steuerklasse III, für denjenigen, der das höhere Einkommen hat und Steuerklasse V, die denjenigen mit dem geringeren Einkommen. Oder Steuerklasse IV bei gleichem Einkommen.
Haben beide Partner Steuerklasse IV kann der sogenannte Faktor beantragt werden. Dieses Verfahren gibt es seit 2010 und wird als Anteilsmodell bezeichnet. Das Paar kann die Besteuerung wählen (§ 39f EStG).
Hierbei wird die zu erwartende Einkommensteuer mit der voraussichtlichen Lohnsteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. Diese beiden Werte werden dann ins Verhältnis gesetzt und das Ergebnis daraus ist dann der Faktor.
Eine Ausnahme bildet auch das erhalten des Elterngeldes, dieses bekommt die Mutter, so gilt für den Mann direkt nach der Geburt des Kindes, dass er die Steuerklasse 3 erhält und während der Erziehungszeit auch das Kind auf seine Steuerkarte bekommt.
Die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Vorleistung auf die jährliche Einkommensteuer, die bis Ende Mai als Einkommensteuerklärung beim jeweiligen Finanzamt vorliegen sollte. Abgezogen wird die Lohnsteuer vom Bruttogehalt und vom Arbeitsgeber direkt an das jeweilige Finanzamt abgeführt.
Mit der Lohnsteuer sind Sozialbeiträge und Kinderfreibeträge berücksichtig, diese können dann auch in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sowie weitere außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten u.a.
Aus diesen Angaben wird dann das tatsächlich zu versteuernde Jahreseinkommen errechnet und letztendlich die zu entrichtende Steuer, die Einkommensteuer. Ist die entrichtete Lohnsteuer am Ende höher, als die tatsächlich abzuführende Einkommensteuer so errechnet sich ein Überschuß, der zurückgezahlt wird. Ist die abgeführte Lohsteuer geringer als die zu entrichtende Einkommensteuer muss diese an das Finanzamt nachgezahlt werden.
Der Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer und im Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) festgelegt.
Er wird jedoch nicht immer fällig, sondern erst wenn die Lohn- oder Einkommensteuer der Steuerklasse I, II, IV und VI über 81 Euro im Monat bzw. 972 Euro im Jahr beträgt. In der Steuerklasse III liegt dieser Betrag über 162 Euro i Monat bzw. 1944 Euro im Jahr. Somit ist bei einem Bruttoeinkommen bis 1444 Euro in der Klasse I und 2726 Euro in der Klasse III keine Soli fällig. Darüber liegt der Satz zunächst unter 5,5 %, bezogen auf den Steuerbetrag und erst bei 1600 Euro in der Klasse I und 3100 Euro bei Klasse III ist dieser Höchstsatz erreicht.
In die Berechnung wird der Kinderfreibetrag mit einbezogen.
Der Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag in unserem deutschen Steuerrecht setzt einen bestimmten Geldbetrag bei der Besteuerung der Eltern steuerfrei.
In der Einkommensteuer werden Kindergeld und die Steuerersparnis des Kinderfreibetrages so miteinander verrechnet, das das jeweilig Beste für den Steuerpflichtigen herauskommt.
Außerdem wieder der Kinderfreibetrag bei der der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag angerechnet.
Bei uns in Deutschland steht nach §32 Abs. 6 EStG bei der Veranlagung der Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind seit 2010 jährlich den Freibetrag in Höhe von insgesamt 7.008 Euro zu.
Die 7.008 Euro setzen sich zusammen aus zwei Kinderfreibeträgen von jeweils 2.184 Euro und zwei Freibeträgen für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von jeweils 1.320 Euro. Grundsätzlich stehen jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag und ein Betreuungsfreibetrag zu.
Der Kinderfreibetrag gilt für Kinder im Alter von 0 bis 25 Jahren. Ab 18 Jahre gibt es allerdings einige Bedingungen:
Das Kind ist in Ausbildung oder im Studium.
Sie eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können aufgrund mangels eines Ausbildungsplatzes.
Sie sind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder eine Ausbildung sowie Wehrdienst oder Zivildienst von höchstens 4 Monaten.
Das Kind macht ein freiwilliges Soziales Jahr, ein freiwilliges Ökologisches Jahr, ist tätig beim Bundesfreiwilligendienst oder bei einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst.
Auch wenn sich das Kind als Entwicklungshelfer oder Dienstleister im Ausland befindet.
Zuletzt sind noch Kinder zu nennen die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sich nicht alleine unterhalten können, diese muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
Kinder die noch nicht 21 Jahre alt sind und keinem Beschäftigungsverhältnis nachgehen und als Arbeitssuchend gemeldet sind.
Der Steuerfreibetrag
Der Steuerfreibetrag ist der Betrag, bei dem bis zu einem bestimmten Betrag keine Einkommensteuer erhoben wird. Der jährliche Steuerfreibetrag beträgt: 2016 für Alleinstehende 8.652 Euro und zusammenveranlagte Ehepaare 17.304 Euro 2015 lag er niedriger, für Alleinstehende 8470 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 16.940,- Euro.
Die Kirchensteuer
Der Beitragssatz für die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland zwischen 8%, in Bayern und Baden-Württemberg und 9% in den übrigen Bundesländern. Als Berechnungsgrundlage ist die zu entrichtende Lohnsteuer relevant. Die Kirchensteuer ist nur zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer auch in der Gemeinde eingetragen ist, is aber keine Pflicht. Und so kann sich jeder auch von der Kirchensteuer abmelden. Diese Entscheidung liegt bei jedem selber und sollte nicht nur als Kostengründen evtl. leichtfertig getroffen werden.
Die Sozialabgaben
Die Sozialabgeben sind Pflichtversicherungen und werden durch das Umlageverfahren finanziert, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen beide in die jeweiligen Kassen ein. Die Beiträge ändern sich immer mal wieder und werden vom Bruttogehalt erhoben.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist, wie schon der Name sagt eine Altersvorsorge für Beschäftige. Der Träger ist die Deutsche Rentenversicherung. Jeder Arbeitnehmer ist Rentenversicherungspflichtig, wer möchte kann sich auch freiwillig versichern. Der Pflichtbeitrag wird in die Rentenkasse eingezahlt.
Die Rente, die ein Arbeitnehmer mit 65. Jahren bekommt ist abhängig von den Jahren, die er gearbeitet und eingezahlt hat. Wer zu wenig eingezahlt hat wenn er das Rentenalter erreicht hat, kann auch Jahre nachkaufen und so seine Rente erhöhen. Über die jeweilige Rente informiert ab einem bestimmten Alter die deutsche Rentenversicherung per Post.
Ebenso kann auch in eine private Rentenversicherung eingezahlt werden um den Auszahlungsbetrag zu erhöhen, hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist dafür da, dass arbeitslose Menschen in der Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche ein Einkommen haben. Der Träger ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Die Pflegeversicherung gilt zur Absicherung des Risikos das jemand pflegebedürftig wird. 1995 wurde die soziale Pflegeversicherung als eigenständige Sozialversicherung eingeführt. Sie ist gesetzlich im SGB XI geregelt. Versicherungspflichtig sind alle Mitglieder einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Die Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenkasse versichert alle Arbeitnehmer, die mehr als 400 Euro monatlich verdienen und die jeweils geltende Jahreseinkommensobergrenze nicht überschreiten. Wird diese Grenze erreicht, so kann der Arbeitnehmer sich freiwillig versichern und die Beiträge richten sich dann nach der Einkommenshöhe. Selbstständige und Freiberufler die über der Einkommensobergrenze liegen können sich privat versichern. Seit 2009 können sie sich aber auch in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, dazu gibt es den Basistarif.